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Rechtsfragen Mit wenigen Ausnahmen befinden sich die meisten Archive der sozialen Bewegungen, von denen sich einige auch als “freie Archive“ bezeichnen, in der Rechtsform des Vereins und sind kleine und kleinste Einheiten mit einem sehr hohen Grad an Effizienz bezogen auf den Einsatz von Personal und anderen Ressourcen. Meist spielt ehrenamtliches und privates Engagement “für die Sache“ die wesentliche Rolle im Überlebenskampf dieser Einrichtungen. Trotzdem stehen die sogenannten “klassischen Aufgaben“ wie Übernahme, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung/Nutzung von Unterlagen aus den sozialen Bewegungen im Mittelpunkt des selbst gewählten Arbeitsauftrags, der Projektbeschreibungen oder der jeweiligen Vereinsstatuten. Die Bewegungsarchive gleichen von ihren Aufgaben und Beständen sowohl Bibliotheken, als auch Archiven und Dokumentationsstellen, da ihre Informationssammlungen und Bestände sowie ihre Arbeitsmethoden meist allen drei der genannten Sparten von Informationsstellen zuzuordnen sind. Auch hinsichtlich rechtlicher Fragestellungen in der täglichen Archivarbeit ist ein Blick in den gesamten Bereich von Archiven, Bibliotheken und Dokumentationsstellen angeraten, um Probleme und Fragestellungen angemessen und vergleichend betrachten zu können. In Gesprächen mit den fachlich Verantwortlichen dieses speziellen Archivtyps kann durchaus der Eindruck entstehen, dass es in der Praxis erstaunlich wenige rechtliche Probleme gibt. Erst bei genauerer Betrachtung wird häufig klar, dass es in diesen Archiven keine allgemein verbindlichen Regeln für die Benutzung einerseits und den Datenschutz andererseits gibt. Bei Beständen, die einen hohen Grad von Problemen hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes aufweisen, verfahren die Verantwortlichen in den Bewegungsarchiven vielfach nach den allgemeinen Grundsätzen “Soviel Einzelfallentscheidungen wie nötig, soviel allgemein anerkannte Regeln wie möglich“ und “Soviel Freiheit (in der Benutzung) wie möglich, so viel Schutz (der Persönlichkeitsrechte) wie nötig“. In der Juristerei werden solche Situationen mit dem Begriff der Güterabwägung (von Rechtsgütern) gekennzeichnet, bei der es darum geht, den rechtlich einwandfreien Mittelweg anhand der Gesetzeslage oder manchmal auch durch Gerichtsentscheidung zu finden. Zur Benennung und Klärung rechtlicher Problembereiche ist es notwendig, die Zielsetzungen und die Rechtsform der Bewegungsarchive zu berücksichtigen und die einschlägigen Archivgesetze auf allgemein anwendbare Hinweise zu untersuchen sowie die weiteren einschlägigen Rechtsbereiche darzustellen. In einem weiteren Schritt wird versucht, konkrete Fälle aus den Bewegungsarchiven zu sammeln und systematisch darzustellen. 1.Zielsetzung und Rechtsform der Bewegungsarchive Überwiegend - mit Ausnahme u.a. der beiden großen Stiftungsarchive Archiv Grünes Gedächtnis der Heinrich Böll Stiftung und Archiv des Hamburger Instituts für Sozialforschung - sind die Bewegungsarchive als Vereine oder innerhalb von Trägervereinen organisiert. Nach dem Vereinsrecht sind diese Archive nicht als öffentliche Archive, sondern als private Archive anzusehen und fallen daher nicht unter die jeweiligen Landesarchivgesetze. Vielmehr können die Archive oder ihre jeweiligen TrägerInnen selbst und völlig frei entscheiden, wie sie die Benutzung, Ausleihe und Erwerbung organisieren wollen. Sie scheinen sich dabei dennoch vielfach an die allgemeinen Zielsetzungen der öffentlichen Archive wie auch an andere zielgruppenorientierte Dokumentationsstellen anzulehnen. Die allgemeine Zielsetzung der Bewegungsarchive wird häufig wie folgt oder ähnlich angegeben:
Öffentlichkeit und Langzeitsicherung und -erhaltung der Unterlagen sind bei den meisten Bewegungsarchiven angestrebt und notwendige Leistungsnachweise gegenüber den Träger-vereinen oder anderen Geldgebern. In den Vereinssatzungen werden die allgemeinen Ziele verbindlich verankert. Beispielhaft sollen hier die Satzung des afas Duisburg (archiv für alternatives schrifttum in nrw; Satzung in der zuletzt gültigen Fassung vom 01.01.1990) und die Satzung des FFBIZ Berlin (Frauenforschungs-, --bildungs- und -informationszentrum e.V.; Satzung in der zuletzt gültigen Fassung vom 10.05.2003) in wichtigen Punkten kurz untersucht werden. Als Zweck des Vereins nennt die Satzung des afas Duisburg die Sicherung, Erschließung, Bereitstellung und langfristige Bewahrung von Unterlagen aus Gruppierungen und Initiativen: “[...] sollen nach wissenschaftlichen Grundsätzen die Materialien aller derjenigen Gruppen und Initiativen möglichst umfassend archiviert sowie inhaltlich und formal erschlossen werden, die außerhalb oder am Rande der traditionellen Parteien und Verbände arbeiten [...]“ (§ 2, Abs. 1) und weiter: “Durch das Archiv für alternatives Schrifttum soll verhindert werden, daß die kleinen, dezentralen und oft sehr kurzlebigen Initiativen dem Vergessen anheimfallen und daß ihre Materialien verloren gehen“ (§ 2 Abs. 4). Damit eine langfristige “Bewahrung von Dokumenten der jüngeren Vergangenheit“ und ihre Bereitstellung für Wissenschaft und Forschung langfristig auch über eine mögliche Auflösung des Vereins und seines Vereinsvermögens hinaus gewährleistet ist, regelt die Vereinssatzung des afas die Vereinsauflösung in §12 wie folgt: “Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Bestände des Archivs der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen; darüber hinaus sollen sie allen Interessierten zugänglich sein.“ Eine andere im Vereinsstatus geführte Einrichtung, das FFBIZ in Berlin, nennt als seine Hauptzwecke die Förderung von “[...] Bildung und Weiterbildung von Frauen, interdisziplinäre Frauenforschung sowie die Vermittlung von Literatur und Information zur Situation der Frau“. Zur Erreichung dieser Ziele wird ein Archiv und eine Dokumentations- und Informationsstelle betrieben (§ 1, Abs. 1). Die Auflösung des Vereins regelt die Satzung nach geltendem Vereinsrecht und herrührend aus der Gemeinnützigkeit dieses Vereins in der Weise, dass das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken und nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verwendet werden muss (§ 3 in Verbindung mit § 9). Denn der Verein ist als gemeinnützig für Zwecke der "Volksbildung" anerkannt. Ob zum Vereinsvermögen i.d.R. auch das Archiv selbst mit seinen Sammlungen und teilweise unikalen und unersetzbaren Unterlagen zählt und damit eine langfristige Erhaltung gesichert ist, auch wenn dessen Wert fiktiver Natur ist, ist für den Verfasser dieses Beitrages unstrittig. Bislang ist aber kein Fall bekannt geworden, in dem dies rechtlich geregelt werden musste. Ein wichtiger Aspekt der Vereinsträgerschaft ist die Möglichkeit der Beschaffung von Spenden für Vereinszwecke. Bei Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt sind die SpenderInnen für bestimmte Zwecke nach Entscheidung des Finanzamts für Körperschaften steuerbegünstigt. Ein gutes Argument für die Spendeneinwerbung.akquise. Neben der Vereinsträgerschaft oder Stiftungsträgerschaft von Bewegungsarchiven können auch Kooperationsmodelle vertraglich geregelt werden, bei denen mehrere Archive sich zu einem Verbund zusammenschließen und einen gemeinsamen Haushalt und gemeinsames Personal, ggf. auch gemeinsame Räumlichkeiten unterhalten. Solche Kooperationsmodelle gibt es z.B. im kommunalen Bereich zum Einstieg in Archivarbeit in kleinen Kommunen, die allein nicht genügend Ressourcen besitzen, durch den vertraglichen Zusammenschlußss aber nur anteilige Kosten fahren müssen und gleichzeitig in den Genussß eines eigenen oder gemeinschaftlichen Archivs und eines/r eigenen oder reisenden TeilzeitarchivarIn kommen. 2. Archivgesetze und archivarische Ethik als Orientierungsmöglichkeiten Während die öffentlichen Archive von Staat und Kommunen über flächendeckende Archivgesetze verfügen, die die Aufgaben und vor allem die Nutzung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit regeln, fallen die Bewegungsarchive als private bzw. “freie“ Archive nicht in diese Kategorie. Welche Zwecke verfolgen die Archivgesetze und welche Teile daraus sind in Analogie übertragbar? Als das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bundesbürger stärkte, kam es damit KlägerInnen entgegen, die gegen die bundesweite Volkszählung geklagt hatten und darin eine Einschränkung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sahen. Dieses sogenannte “Volkszählungsurteil“ war die eigentliche Geburtsstunde für die in den folgenden etwa 15 Jahren erlassenen Archivgesetze auf Bundes- und Länderebene. Meist regeln diese Gesetze die Arbeit der staatlichen Archive und geben analog Hinweise auch für die kommunalen Archive. Seitens der evangelischen und katholischen Kirche wurden inhaltlich daran angelehnte eigene kirchliche Gesetze erlassen. Kernstück aller Gesetze sind die Benutzungs- und Zugangsbestimmungen bzw. die Sperr-ffristen insbesondere bei der kritischen Benutzung durch “Dritte“, d.h. durch jene BenutzerInnen, die weder interne ArchivarInnen noch GeberInnen bzw. ProduzentInnen der Unterlagen sind. Die hiervon betroffenen archivischen Unterlagen sind der in öffentlichen Archiven größte Bereich der verwaltungsinternen Informationen/Akten. Nicht betroffen sind die Sammlungsbereiche und Bibliotheken. Nach dem Archivgesetz für das Land NRW von 1989 gelten etwa folgende Regeln analog für Kommunalarchive:
Die in einigen Bundesländern, z.B. in Brandenburg, bereits in Kraft getretenen “Informationsfreiheitsgesetze“ bringen neuen Regelungsbedarf für die Archive mit sich, da sie vorsehen, dass Informationen der öffentlichen Verwaltungen zeitnah und aktuell zur Verfügung zu stellen sind. Gelangen solche veröffentlichten Informationen in die Archive, müssen sie auch dort offen liegen. Es ist daher für die Archive zu erwarten, dass die Einschränkung der Benutzung durch Sperrfristen abnehmen wird und die Archivgesetze in diesem Punkte zukünftig Novellierungen erfahren werden. Hier sollten die Bewegungsarchive die weitere Entwicklung beobachten, sofern sie nicht ohnehin schon eine liberalere Benutzungspraxis vorsehen als die öffentlichen Archive des Bundes, der Länder und Kommunen. Für die im International Council of Archives (ICA) zusammengeschlossenen Archive weltweit (öffentliche, private, kirchliche, Wirtschafts- und Wissenschaftsarchive) gilt inzwischen der Kodex ethischen Verhaltens der Archivare, der vom Verein deutscher Archivarinnen und Archivare übernommen wurde. Dieser Kodex würde in vielen Punkten sicherlich auch von den Bewegungsarchiven akzeptiert werden, da er dem Prinzip von größtmöglicher Offenheit unter Einhaltung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte verpflichtet ist, was weitestgehende Nutzung bei gleichzeitiger Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzes meint. Die wesentlichen Aussagen umfassen 10 Punkte:
Die hier aufgeführten allgemeinen Grundsätze für Archive und Archivare haben einen hohen Anspruch und können insofern sicherlich auch für Bewegungsarchive als Leitlinien eines rechtlich einwandfreien Handelns gelten. 3. Weitere einschlägige Rechtsbereiche und Beispiele Verschiedene Problembereiche können in Bewegungsarchiven auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen oder unter Zuhilfenahme einschlägiger Gesetze und Vorschriften geklärt werden. Wie in den öffentlichen Archiven kann es bei der Nutzung durch Dritte zu Fragen nach den Grenzen der Benutzung kommen. Die UrheberInnenrechte und verwandte Schutzrechte an wissenschaftlichen Texten, Fotos und anderen Unterlagen müssen gelegentlich bei der Benutzung von Archiven geklärt werden. Gibt es einen Anspruch auf Nutzung? Wann kann und mussß die Benutzung untersagt werden? Ist die Speicherung personenbezogener Daten erlaubt? Wie steht es mit der Geheimhaltung von heiklen (z.B. strafrechtlich relevanten) Informationen? Da die Vereinsstatuten in der Regel als Zweck des Archivs u.a. die öffentliche Zugänglichkeit definieren, ist vor allem der Problembereich der Nutzung durch Dritte, d.h. nicht des Archivs und nicht der in den Unterlagen behandelten Betroffenen, ggf. in Anlehnung an die Archivgesetze zu klären. Weitere einschlägige Rechtsbereiche sind für die Tätigkeit der Bewegungsarchive heranzuziehen. In der nachfolgenden Liste befinden sich gesetzliche Regelungen (nur in Auswahl): Datenschutzgesetze
Die Datenschutzgesetzgebung soll Einzelpersonen vor der unrechtmäßigen Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten schützen. Hier geht es in der täglichen Archivarbeit und insbesondere bei der Benutzung durch Dritte darum, das notwendige “Fingerspitzengefühl“ zu haben, um die Privatsphäre und die Persönlichkeitsschutzrechte Einzelner nicht zu verletzen. In Unterlagen eines Bewegungsarchivs kann sich eine Namensliste von ehemaligen Bewohnerinnen eines Frauenhauses verbergen, die nur in Kopie und mit auf dieser Kopie geschwärzten Namen vorgelegt werden darf. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle genannten Frauen mit der Offenlegung ihrer Namen gegenüber Dritten einverstanden sind. Anonymisierung auf BenutzerInnen-Fotokopien (natürlich ohne Veränderungen im Original!!) sind seit langem das probate Mittel, um berechtigte Klagen vom Archiv fernzuhalten und dennoch wichtige Informationen zu vermitteln. Geheimhaltungsvorschriften Verschiedene Gesetze enthalten sogenannte Geheimhaltungsvorschriften. Unterlagen, bei denen Geheimhaltungsvorschriften anzuwenden waren, werden laut Bundesarchivgesetz für die Benutzung im Bundesarchiv 80 Jahre gesperrt. In den Länderarchivgesetzen variiert diese archivische Sperrfrist für Unterlagen dieser Art von 30 bis zu 60 Jahren. Die Geheimhaltung von Informationen ist in vielen Gesetzen (Steuerrecht, Melderecht, Krankenhausgesetze, etc.) festgeschrieben und kann im Einzelfall auch auf Unterlagen in Bewegungsarchiven anzuwenden sein, wenn z.B. innerhalb eines Nachlasses solche geschützten Informationen enthalten sind. Informationsfreiheitsgesetze
Die Informationsfreiheitsgesetze haben das Ziel, BürgerInnen Informationen aus Verwaltungen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies hat zwar auf die privaten Archive keine unmittelbare Auswirkung, da diese frei über den Informationszugang bestimmen, doch wird sich die Erwartungshaltung von ArchivbenutzerInnen hinsichtlich zeitnaher Informationsdienstleistungen in den nächsten Jahren ändern. Die zunehmende Sensibilität für Informationsfreiheit in Deutschland, Europa und weltweit legt nahe, auch die Frage zu klären, ob es künftig ein Anrecht auf Benutzung auch besonders herausragender Überlieferungen in privaten Archiven geben wird. Von einigen JuristInnen wird bereits heute erwartet, dass es künftig als Zusammenfassung verschiedener Einzelgesetze in Deutschland ein Informationsgesetzbuch geben könnte. UrhebeInnenrecht
Weiterhin sind die UrheberInnenrechte an archivierten Texten, Fotos, Film-, Video- und Tondokumenten etc. berührt, wenn das Archiv diese für verschiedene Zwecke, u.a. Publikationen bereitstellt. In besonderer Weise sind die sogenannten “Werke“ geschützt. Diese können sich durchaus in Form von Aufzeichnungen oder Ausarbeitungen z.B. in Nachlässen befinden. Der Beitrag zur Fotoarchivierung (Ursula Nienhaus) gibt zu dem Themenkomplex UrheberInnenrecht weitere wichtige Hinweise. Denkmalschutz und Kulturgutschutz
Theoretisch könnte auch das Denkmalschutzrecht in einigen Bundesländern greifen, wo bereits Archive in Maßnahmen des Denkmalschutzes einbezogen sind. Der Kulturgutschutz kann darüber hinaus so weit gehen, dass Teile von Archiven in die Liste national wertvollen Archivgutes eingetragen werden. Auch das Strafrecht kann wirksam werden, wenn z.B. personenbezogene Informationen, die ausdrücklich in Gesetzen als schützenswert bezeichnet werden, offengelegt werden. So sind z.B. PatientInnenakten und personenbezogene Akten von Beratungsstellen nach § 203 des Strafgesetzbuches unter Strafandrohung besonders geschützt. An dieser Stelle soll auch hingewiesen werden auf die im Anhang beigefügten Beispiele und Muster für Vereinsstatut, Benutzungsordnung, Depositalvertrag, Ausleihvertrag etc. 4.Literatur Beger, Gabriele: Schreckenbach, Hans-Joachim: Lehrbrief Archivrecht, FH Potsdam 1994. Praktische Archivkunde. Ein Leitfaden für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste. Fachrichtung Archiv, Münster 2004. Hartwig Walberg, |
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